Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen der Cordes Gruppe* *Theodor Cordes GmbH & Co. KG // CTS Cordes tubes & seals GmbH & Co. KG // CSI Cordes sealing systems int. GmbH // BGT Boizenburger Gummitechnik GmbH & Co. KG Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen; selbst, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und/oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit dem Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. 1. Vertragsschluss Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, auf deren Verbindlichkeit wird ausdrücklich hingewiesen. Eine an uns gerichtete Bestellung ist als Angebot i. S. d. § 145 BGB anzusehen. Wir sind berechtigt, Angebote innerhalb von 2 Wochen ab Eingang bei uns anzunehmen. 2. Fristen für Lieferungen/Verzug 2.1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen, evtl. erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung) und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. 2.2. Eine Verpflichtung zur Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen. Höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Pandemien oder ähnliche Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten und Spediteuren entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrs- und Betriebsstörungen etc. lassen unsere Lieferpflichten ebenfalls ruhen und verlängern unsere Lieferfristen. Führen die genannten Störungen zur Unmöglichkeit der Leistung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 3. Eigentumsvorbehalt 3.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung - gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. 3.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die in unserem Eigentum befindliche Kaufsache heraus zu verlangen. 3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. 3.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstehenden Ausfall. 3.5. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung an uns ab. 3.6. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. 3.7. Die uns vom Vertragspartner im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. 3.8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 3.9. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns mit dem Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 4. Mängelhaftung Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. 6 dieser Bedingungen wie folgt: 4.1. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4.2. Soweit danach ein Mangel vorliegt und uns rechtzeitig gerügt worden ist, sind die mangelhaften Teile oder Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. 4.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach § 439 Abs.4 BGB zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 4.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 4.5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gemäß § 445a BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als dass der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und wir den Mangel verschuldet haben. 4.6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche an der Ware beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Für solche Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt abweichend von 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB eine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von zwei Jahren. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. 5. Gesamthaftung 5.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 5.2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, welche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Er gilt außerdem nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde. 5.3. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt. 5.5. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 6. Gefahrübergang/Teillieferung/Abrufaufträge 6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frachtfreien Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Auf Weisung und Kosten sorgen wir für Transportversicherungsschutz. 6.2. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. 6.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, ohne dass dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. 7. Preise und Zahlungsbedingungen 7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet. 7.2. Zahlungen sind, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gem. § 288 BGB geltend zu machen. 7.3. Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. 8. Urheberrechte 8.1. Technische Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, verbleiben in unserem Eigentum. Der Vertragspartner ist nicht befugt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. 8.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Vertragspartner übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Des Weiteren verpflichtet sich der Vertragspartner, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz in Senden-Bösensell, Deutschland. Dies gilt nicht für Lieferungen und Leistungen der BGT Boizenburger Gummitechnik GmbH & Co. KG als Vertragspartei; für solche Lieferungen und Leistungen ist der Erfüllungsort Boizenburg. Der Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz in Senden-Bösensell, Deutschland. 9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 9.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand: 14.12.2020
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Theodor Cordes GmbH & Co.KG | Im Südfeld 3 | 48308 Senden | Deutschland | info@cordes.de | Tel.: +49 2536 9939 0 | Fax: +49 2536 9939 20
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